§ 1 UWG
Der Betrieb einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden - jedoch bau- und gewerbebehördlich genehmigten - Anlage kann keinen Rechtsbruch gemäß § 1 UWG nach sich ziehen, wenn weder ein Verstoß gegen die Genehmigungsbescheide, noch irgendeine rechtswidrige Einflussnahme des Beklagten auf die zuständigen Behörden, welche die Genehmigungsbescheide erließen, behauptet wird.