§ 435 ABGB
Die Vereinbarung ein Superädifikat zu errichten, muss vor Baubeginn erfolgen. Sind Bauwerke durch ihre Aufführung bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, können sie später nicht einvernehmlich zu sonderrechtsfähigen Superädifikaten gemacht werden. Die Beweislast für die Absicht, ein in solider Bauweise errichtetes Gebäude nicht dauernd auf fremdem Grund zu belassen, trifft denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft beruft.