§ 1319 ABGB
Der Bauführer ist Besitzer des Werkes, solange er das Werk noch nicht an den Bauherrn übergeben hat.
Daher ist er auch noch Besitzer, wenn die Baubehörde den Bau aufgrund eines Verstoßes gegen die BauO einstellt und dem Bauführer im Zuge dessen konkrete Maßnahmen zur Absicherung der Baustelle aufgetragen hat, welcher dieser auch erfüllt hat.