§§ 1, 2 EKHG
§ 1295 Abs 1 ABGB
Die Benützung einer Rolltreppe in einer U-Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U-Bahn auf. Eine analoge Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen in Betracht, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach Art des Betriebs regelmäßig vorhanden ist. Dies ist nicht der Fall wenn, der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird, zB weil eine Person mit dem Bleistiftabsatz in den Spalt zwischen Abdeckplatte und Kammträgerplatte gerät und sich durch das Herausziehen die Abdeckplatte hebt, wodurch einen nachkommende Person zu Sturz gerät.