§§ 1, 2, 4 NWG, § 838a ABGB
Die Möglichkeit des Notwegebedürftigen, sich durch Antrag auf Benützungsregelung gemäß § 838a ABGB hinsichtlich zwei in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaften die Zufahrt zu seinem Grundstück (hier: für die Errichtung eines Einfamilienhauses) zu sichern, schließt die Einräumung eines Notwegs über fremden Grund aus.