§ 364 Abs 2 ABGB
Eine bloß drohende Rechtsgutverletzung rechtfertigt eine vorbeugende Unterlassungsklage nur dann, wenn ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung führen würde.