§§ 896, 1295 Abs 1, 1302 ABGB
Wurde ein Schaden durch den Fehler eines Bauunternehmens und durch mangelnde Bauaufsicht verursacht, kann der Bauunternehmer dem Bauherrn die mangelnde Bauaufsicht nicht als Mitverschulden einwenden. Der zum Schadenersatz herangezogene Bauunternehmer kann jedoch den Bauaufsichtspflichtigen im Regressweg in Anspruch nehmen.