§ 364c ABGB
Eine mit einem Veräußerungsverbot belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten übertragen werden. Eine solche Zustimmung muss aber vom Verbotsberechtigten grundsätzlich freiwillig erteilt werden und kann daher im Allgemeinen nicht auf dem Rechtsweg erzwungen werden.