§§ 124 Abs 1, 135 Abs 1 wr BauO
Für eine Abweichung von der Baubewilligung bei der Bauausführung ist der bestellte Bauführer und nicht der Bauherr als unmittelbarer Täter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
§§ 124 Abs 1, 135 Abs 1 wr BauO
Für eine Abweichung von der Baubewilligung bei der Bauausführung ist der bestellte Bauführer und nicht der Bauherr als unmittelbarer Täter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.