§ 81 Abs 1, 2 und 4 wr BauO (idF LGBl 2009/25)
§§ 81 Abs 1 und 2 BO wr BauO sind nicht so auszulegen, dass nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat, sondern auch eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist.