§ 69 Abs 2 wr BauO (idF vor der wr BauONov 24/2008 und 25/2009)
Da bei einem aufgeklappten Dach (hier: mit einer Dachneigung von 45 Grad) die im Bebauungsplan vorgeschriebene Dachform eines Flachdaches nicht einmal in Teilbereichen eingehalten wird, liegt keine bloß "unwesentliche" Abweichung vom Bebauungsplan vor.