§ 11 tir ROG 2011
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren über die bescheidmäßige Ermächtigung der Gemeinde zur (Einzel-) Widmung von Sonderflächen (hier: "Sonderfläche Sportanlage - Reitanlage"; "Sonderfläche Hofstelle") kommt Personen, die durch die beabsichtigte Widmungsänderung betroffen zu sein behaupten, grundsätzlich keine Parteistellung zu.