§§ 39 Abs 1 und 3, 41 Abs 3, 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG 1995
§ 6 VStG
Dass der Verpflichtete aus einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag die zur Beseitigung eines Gebäudes erforderlichen finanziellen Mittel nicht besitzt, stellt für sich alleine noch keinen Notstand im Sinn des § 6 VStG dar. Er muss vielmehr nachweisen, dass er sich die hiefür erforderlichen Mittel nicht beschaffen konnte.