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Bautechnische Vorschriften; Ausnahmebewilligung; Privatgutachten; Sachverständigengutachten

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2012/183bbl 2012, 218 Heft 5 v. 15.10.2012

§ 61 sbg BauTG

§ 52 AVG

Wird von der Verfahrenspartei ein "Privatgutachten" vorgelegt (hier: anstatt der Beiziehung eines Amtssachverständigen oder bestellten sonstigen Sachverständigen), dann muss dieses "Privatgutachten" einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen unterzogen werden. Ein zusätzliches Gutachten eines Amtssachverständigen ist in diesem Fall aber nicht notwendig.

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