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Mündliche Verhandlung; Kundmachungserfordernisse; übergangene Partei; Nachbarbegriff

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2012/185bbl 2012, 219 Heft 5 v. 15.10.2012

§ 25 Abs 1 letzter Satz stmk BauG 1995

Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch Aufstellen einer Tafel auf dem Baugrundstück kann den verpflichtend vorgesehenen Anschlag in der Gemeinde nicht ersetzen.

Dem Eigentümer eines 184 m vom Baugrundstück entfernten Grundstückes kommt keine Parteistellung als Nachbar zu, weil seine Nachbarrechte nicht einmal abstrakt berührt werden könnten.

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