§§ 22 Abs 2 lit f, 45 Abs 16 sbg ROG 1998
Die Frage, ob es durch eine Lückenschließung zu einer weiteren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommt, ist nicht anhand eines konkreten Vorhabens, sondern in allgemeiner Form zu beurteilen.
§§ 22 Abs 2 lit f, 45 Abs 16 sbg ROG 1998
Die Frage, ob es durch eine Lückenschließung zu einer weiteren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommt, ist nicht anhand eines konkreten Vorhabens, sondern in allgemeiner Form zu beurteilen.