§ 1488 ABGB
Dienstbarkeiten verjähren durch Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht. Die dreijährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis für die Ausübung bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können.