Art 7 EVÜ
§ 879 ABGB
Die Normen über die Vergabe italienischer öffentlicher Aufträge verfolgen überindividuelle Interessen und sollen aus italienischer Sicht nicht durch die Wahl eines fremden Rechts umgangen werden. Vergabegesetze, die in Ausführung diverser europäischer Richtlinien ergangen sind, und die die Auftragsvergabe für öffentliche Aufträge bzw die Instrumente für die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben regeln, besitzen internationalen Geltungswillen, ihnen kann auch von einem österreichischen Gericht Wirkung verliehen werden.