§ 34 Abs 1 stmk ROG 1974
Von der Gemeinde ist eine Entschädigung zu leisten, wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplans die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstücks zur Gänze verhindert wird.
Wird ein Teil eines Grundstücks als Bauland und der verbleibende Grundstücksteil als Grünland ausgewiesen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.