§ 364 Abs 2 ABGB
Entscheidend für die Beurteilung der Ortsüblichkeit sind die Verhältnisse in unmittelbarer Umgebung der störenden und beeinträchtigten Liegenschaft, wobei es sich um ein größeres Gebiet handeln muss.
In einem Gebiet mit vier holzverarbeitenden Betrieben ist nicht der Dauerschallpegel im Bereich des beeinträchtigten Grundstückes entscheidend, sondern ob die Lärmimmissionen jenes Maß überschreiten, das bei vergleichbaren Betrieben iSd oben erwähnten Ortsbegriffes ortsüblich ist. Wer sich in einem überwiegend gewerblich genutzten Gebiet zu Wohnzwecken ansiedelt, muss grundsätzlich jene nachteiligen Auswirkungen der gewerblichen Nutzung von Nachbargrundstücken hinnehmen, die bereits vorher bestanden haben und die für den Emittenten ohne erhebliche eigene Nachteile nicht vermeidbar sind.