§ 1 Abs 1 AHG
§ 364a ABGB
Besteht kein Schutzgesetz, das eine Gemeinde zur Vorkehrung gegen Donauhochwasser verpflichtet, kann das Unterlassen der Vornahme hoheitlicher Handlungen zum Hochwasserschutz keinen Amtshaftungsanspruch begründen.
§ 1 Abs 1 AHG
§ 364a ABGB
Besteht kein Schutzgesetz, das eine Gemeinde zur Vorkehrung gegen Donauhochwasser verpflichtet, kann das Unterlassen der Vornahme hoheitlicher Handlungen zum Hochwasserschutz keinen Amtshaftungsanspruch begründen.