§ 2 Abs 1 und 3 wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG
Die Kanalanschlusspflicht besteht auch dann, wenn der Straßenkanal erst nach Errichtung einer Baulichkeit hergestellt wurde. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der in diesem Zusammenhang verfügten Maßnahmen muss nicht geprüft werden.