§§ 74 Abs 1, 124 Abs 2 wr BauO
Bloße Vorbereitungshandlungen, die vor Beginn der eigentlichen Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu setzen sind (hier: auflagengemäße Öffnung der Geschoßdecke durch einen Prüfingenieur zwecks Prüfung der Tragfähigkeit), stellen noch keinen Beginn der Bauausführung dar.