§ 58 Abs 2 wr BauO
Ist eine Rückstellung der enteigneten Grundfläche nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung.
Die Geldentschädigung ist auf der Basis der bestehenden Widmung (hier: Schutzgebiet-, Wald- und Wiesengürtel) zu bemessen, da § 58 Abs 2 lit d wr BauO nicht der Inhalt unterstellt werden kann, dass eine Besserstellung des Empfängers einer Geldentschädigung gegenüber dem Empfänger einer in natura zurückgestellten Grundfläche normiert werden soll.