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Mehrleistungsentschädigung; Bemessungsgrundlage, -zeitpunkt; Enteignung

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2012/146bbl 2012, 176 Heft 4 v. 1.8.2012

§ 58 Abs 2 wr BauO

Ist eine Rückstellung der enteigneten Grundfläche nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung.

Die Geldentschädigung ist auf der Basis der bestehenden Widmung (hier: Schutzgebiet-, Wald- und Wiesengürtel) zu bemessen, da § 58 Abs 2 lit d wr BauO nicht der Inhalt unterstellt werden kann, dass eine Besserstellung des Empfängers einer Geldentschädigung gegenüber dem Empfänger einer in natura zurückgestellten Grundfläche normiert werden soll.

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