§§ 129 Abs 10, 135 Abs 1 und 5 wr BauO
§ 833 ABGB
Die Einbringung eines Bauansuchens gehört nicht zur ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB, weshalb für die Einhaltung des § 129 Abs 10 wr BauO nicht der Hausverwalter, sondern stets der Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt.