§§ 60 Abs 1 lit a, 135 Abs 1 wr BauO
§ 5 Abs 2 VStG
Die unrichtige Rechtsauskunft eines Architekten, es handle sich bei der Errichtung einer Gerätehütte um eine genehmigungsfreie Bauführung, vermag keine Schuldausschließung zu begründen.
§§ 60 Abs 1 lit a, 135 Abs 1 wr BauO
§ 5 Abs 2 VStG
Die unrichtige Rechtsauskunft eines Architekten, es handle sich bei der Errichtung einer Gerätehütte um eine genehmigungsfreie Bauführung, vermag keine Schuldausschließung zu begründen.