§ 6 Abs 3 wr BauO
Ein Bau mit einer Gesamtnutzfläche von 83,65 m2 ist kein Bau kleineren Umfanges.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Bau kleineren Umfanges vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob dieser (auch) oberirdisch oder (nur) unterirdisch in Erscheinung tritt.