§ 7 Abs 1 lit a tir KanalisationsG 2000
Das Vermischen der häuslichen Abwässer mit der Gülle und die Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen kann nicht als schadlose Entsorgung nach dem Stand der Technik qualifiziert werden.
§ 7 Abs 1 lit a tir KanalisationsG 2000
Das Vermischen der häuslichen Abwässer mit der Gülle und die Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen kann nicht als schadlose Entsorgung nach dem Stand der Technik qualifiziert werden.