§ 12 Abs 8 und 10 tir ROG 2006
Das gesetzliche Tatbild erfordert nicht, dass die Personen, denen Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitze überlassen wurden, namentlich im Verwaltungsstrafbescheid genannt werden.
VwGH 10.4.2012, 2010/06/0097
§ 12 Abs 8 und 10 tir ROG 2006
Das gesetzliche Tatbild erfordert nicht, dass die Personen, denen Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitze überlassen wurden, namentlich im Verwaltungsstrafbescheid genannt werden.
VwGH 10.4.2012, 2010/06/0097