§§ 12, 13 oö AEG 2001
Im Verfahren betreffend die Kanalanschlussverpflichtung ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahmen nicht zu prüfen.
Auch eine bereits vorhandene Anlage zur schadlosen Entsorgung der Abwässer ändert an der ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung nichts.