§ 56 Abs 1 nö BauO 1996
Ein Gittermast (hier: in der Höhe von 22,5 m) widerspricht nicht schon alleine wegen einer abweichenden Höhe von der umliegenden Bebauung dem Ortsbild.
VwGH 16.3.2012, 2009/05/0237
§ 56 Abs 1 nö BauO 1996
Ein Gittermast (hier: in der Höhe von 22,5 m) widerspricht nicht schon alleine wegen einer abweichenden Höhe von der umliegenden Bebauung dem Ortsbild.
VwGH 16.3.2012, 2009/05/0237