§ 6 Abs 1 Z 3 und Abs 2 nö BauO 1996
Bezüglich Fragen der Rechtmäßigkeit einer Grundstücksteilung sowie der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes kommt Nachbarn kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zu.
§ 6 Abs 1 Z 3 und Abs 2 nö BauO 1996
Bezüglich Fragen der Rechtmäßigkeit einer Grundstücksteilung sowie der Bauplatzfähigkeit eines Grundstückes kommt Nachbarn kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zu.