§ 23 Abs 3 krnt BauO 1996
§§ 41, 42 AVG
Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet.
§ 23 Abs 3 krnt BauO 1996
§§ 41, 42 AVG
Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet.