§ 23 Abs 2 krnt BauO 1996
"Anrainer" iSd § 23 Abs 2 krnt BauO sind nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern auch jene Nachbarn, die in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt werden können.
§ 23 Abs 2 krnt BauO 1996
"Anrainer" iSd § 23 Abs 2 krnt BauO sind nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern auch jene Nachbarn, die in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt werden können.