§§ 23 Abs 3 lit a und lit h, 26 krnt BauO 1996
§ 5 Abs 1 und Abs 5 krnt GPlG 1995
Erstreckt sich ein einheitliches Bauvorhaben auf Flächen mit verschiedenen Widmungen, ist dieses Vorhaben einheitlich nach Maßgabe jener Flächenwidmung zu beurteilen, die zu einer weniger belastenden Immissionswirkung auf den Nachbargrundstücken führt. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn eine der betroffenen Bauflächen keine Widmung aufweisen sollte.