§§ 23 Abs 3 lit h und i, 26 krnt BauO 1996
Bei der Stellungnahme eines Nachbarn handelt es sich auch im Fall, dass dieser ein Diplomingenieur ist, nicht um ein Gegengutachten, mit dem dem immissionstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird.