§§ 69, 81 Abs 2, 6 und 7, 107 Abs 1, 134a Abs 1 wr BauO
Die in § 81 Abs 6 letzter Satz wr BauO ausdrücklich nur für Dachgauben vorgesehene Beschränkung für Überschreitungen des Gebäudeumrisses kann nicht mittels eines Größenschlusses auch auf Aufzugtriebwerksräume und Stiegenhäuser übertragen werden.