§ 1295 ABGB
Verkehrssicherungspflichten werden eingehalten, wenn dem geltenden Standard (hier: einer Türanlage) durch zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten entsprochen wird. Die laufende Adaptierung an den höchstmöglichen Sicherheitsstandard wird ohne gegenteilige Vereinbarung nicht geschuldet.