§ 830 ABGB
Ein ehemaliger Gesellschafter einer GesBR kann seinen Teilungsanspruch auch gegen den ehemaligen Mitgesellschafter, der bücherlicher Eigentümer einer quoad sortem (zur Nutzung) eingebrachten Liegenschaft ist, geltend machen und die grundbücherliche Anmerkung der Teilungsklage begehren, welche in ihren Wirkungen von der Streitanmerkung gemäß § 61 GBG zu unterscheiden ist.