§ 94 Abs 1 GBG
§ 9 Abs 3 BTVG
Das Grundbuchsgericht darf eine bücherliche Eintragung nach § 94 Abs 1 GBG nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheint, also in inhaltlicher materiellrechtlicher Hinsicht keine Zweifel bestehen. Davon ist auszugehen, wenn sich aus dem Inhalt einer Freilassungserklärung unzweifelhaft die Einwilligung der Pfandgläubigerin zur Löschung der Pfandrechte auf den erworbenen Mindestanteilen ergibt, weil diese gemäß § 9 Abs 3 BTVG gesetzlich zur Lastenfreistellung verpflichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn die Miteigentumsanteile in der Urkunde der Pfandgläubigerin einen kleineren Nenner aufweisen, als es dem Grundbuchstand entspricht.