§§ 932, 1155, 1168 ABGB
Der Werkbesteller kann auch dann, wenn er dem Werkunternehmer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Werkunternehmer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Verbesserungschance eingeräumt worden wäre.