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Benützungsbewilligung bei Wohnungseigentum nach dem WEG 2002

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2011/193bbl 2011, 281 Heft 6 v. 24.11.2011

§ 36 tir BauO 2001

Die Antragsberechtigung bezüglich der Erteilung einer Benützungsbewilligung steht dem Eigentümer des Gebäudes (und nicht der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß WEG 2002) zu.

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