§ 40 Abs 2 tir ROG 2006
Wurde in der Baubewilligung kein bestimmter Verwendungszweck für eine "Geschäftsfläche" (zB Lebensmittelmarkt) bestimmt, sind aus baurechtlicher Sicht dort alle nach der Flächenwidmung (hier: Kerngebiet) vorgesehenen Arten von "Geschäften" zulässig.