§ 24 Abs 3 tir TBauV 1998
Ein technisches Gerät (wie zB ein Torluftschleier), das zwar eine energiesparende Funktion, aber selbst einen hohen Energiebedarf hat, kann nicht als bauphysikalische Maßnahme im Sinn des § 24 Abs 3 tir TBauV 1998 qualifiziert werden.