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Stützmauer; Gewährleistung; Erfüllungsinteresse

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2011/163bbl 2011, 239 Heft 5 v. 23.9.2011

§§ 922, 923, 933a, 1167, 1299 ABGB

Bei einem Werkvertrag über die Errichtung einer Stützmauer gilt deren Grund- und Geländebruchsicherheit nach den Kriterien der §§ 922, 923 ABGB grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart.

Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu. Dasselbe gilt, wenn nach Vertragsabschluss ein vom Schuldner zu vertretender unbehebbarer Mangel entsteht.

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