§§ 62, 134 Abs 5 wr BauO
§ 8 AVG
Wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, kommt dem Eigentümer Parteistellung zu, weil kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.
§§ 62, 134 Abs 5 wr BauO
§ 8 AVG
Wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, kommt dem Eigentümer Parteistellung zu, weil kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.