§§ 1, 9 AHG
§ 17 wr KehrVO
Die Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 9 Abs 5 AHG gegenüber der als Organ tätigen natürlichen Person besteht aufgrund eines Analogieschlusses auch gegenüber einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die mit hoheitlichen Aufgaben beliehen oder dafür in die Pflicht genommen worden ist. Eine vertragliche Haftung bleibt davon unberührt.