§ 1295 Abs 1 ABGB
Muss der Verkäuferin (von Edelstahl) auffallen, dass ein von ihr vertriebenes Produkt für einen bestimmten Einsatzort ungeeignet ist, hat sie die Käuferin darüber zu informieren, auch wenn beide im Bereich der Metallverarbeitung in etwa die gleiche Sachkunde haben.