§§ 4 ff EisbEG
§§ 60, 63, 117 f WRG
Bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung sind nur Werterhöhungen aufgrund von Projektvorteilen im engsten Sinn des Wortes zu berücksichtigen, allgemeine Planungsgewinne scheiden aus.
§§ 4 ff EisbEG
§§ 60, 63, 117 f WRG
Bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung sind nur Werterhöhungen aufgrund von Projektvorteilen im engsten Sinn des Wortes zu berücksichtigen, allgemeine Planungsgewinne scheiden aus.