§§ 129 Abs 2 und 10, 135 wr BauO
Mit der Frage der Ursache für die Verschlechterung eines Bauzustandes (hier: Schimmelbildung) bzw welcher Sphäre diese Verschlechterung konkret zuzurechnen ist (hier: Behauptung eines Fehlverhaltens der Mieter), muss sich die Behörde im Strafverfahren betreffend die Verletzung der Instandhaltungspflichten nicht auseinandersetzen.